§ 137b – Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
(1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine einmalige Leistung wegen Todes vorsehen. (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird, normal normal Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben. normal normal normal arabic (2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse. (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt. (3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden.
Kurz erklärt
- Die Seemannskasse gewährt Überbrückungsgeld für Seeleute, Küstenschiffer und Küstenfischer ab 55 Jahren, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind.
- Es können zusätzliche Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente vorgesehen werden.
- Versicherungspflichtig sind Seeleute, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen beschäftigt sind und bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sind.
- Für deutsche Seeleute, die vor dem 21. April 2015 versicherungspflichtig waren, gilt eine Ausnahme, es sei denn, der Arbeitgeber beantragt die Versicherungspflicht in der Seemannskasse.
- Meldungen zur Seemannskasse müssen mit den Meldungen zur Sozialversicherung verbunden werden.